Rechtsprechung
BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 45 StPO
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntnisnahme von der Fristversäumung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Notwendigkeit zeitnaher Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses
- rewis.io
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 45 Abs. 1 S. 1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Notwendigkeit zeitnaher Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wiedereinsetzungskünstler
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 01.08.2018 - 34 KLs 2/18
- BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Frist zum Vortrag der …
Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18
Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4). - BGH, 18.09.2018 - 3 StR 92/18
Zustellung des Urteils an den Verteidiger (kein Zustellungsmangel; mangelnde …
Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18
Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - 3 StR 92/18, Rn. 2 f. juris mwN). - BGH, 29.11.2017 - 3 StR 499/17
Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende …
Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18
Hieraus ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumung erfahren hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 3 StR 499/17, Rn. 3 f. juris).
- BGH, 12.10.2022 - 4 StR 134/22
Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten: unbefugt, betrugsspezifische …
Dem Vorbringen der Verteidigerin, dass ihr die fehlerhafte Fristeintragung am 4. März 2022, dem Tag der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und der Nachholung der Revisionsbegründung, auffiel, kann entnommen werden, dass der Angeklagte selbst, auf dessen Kenntnis es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 StR 560/18 Rn. 3), jedenfalls nicht früher von der Fristversäumung erfahren hatte. - BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22
Revisionsbegründungsfrist (Pflicht zur elektronischen Übermittlung; …
Dabei kommt es auf die Kenntnis des Angeklagten an (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 StR 560/18, StraFo 2019, 280). - BGH, 04.06.2019 - 3 StR 183/19
Kein Anspruch des verteidigten Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen …
b) Ob der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht ausreichend Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), kann daher dahingestellt bleiben (vgl. zum Erfordernis entsprechenden Vortrags: Senat, Beschlüsse vom 18. September 2018 - 3 StR 92/18 -, juris; vom 7. Februar 2019 - 3 StR 560/18 -, juris). - BGH, 31.01.2023 - 4 StR 237/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionseinlegung: Pflicht zur …
Dem Vorbringen des Pflichtverteidigers, die mangelnde Wahrung der vorgeschriebenen Form (§§ 32a, 32d StPO) bei der durch ihn per Telefax veranlassten Revisionseinlegung am 7. Februar 2022 erst infolge eines Hinweises des Gerichts bemerkt zu haben, kann hinreichend entnommen werden, dass auch der Angeklagte selbst, auf dessen Kenntnis es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 StR 560/18 Rn. 3), nicht früher von der Fristversäumung erfahren hatte.